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Der Initiativ-Text

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine volksorientierte Politik (No Lobbying)»

 

Die Bundesverfassung[1] wird wie folgt geändert:

​

Art. 161 Abs. 3–6         

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3 Mitglieder der Bundesversammlung mit ausgewiesenen wirtschaftlichen oder politischen Interessenbindungen dürfen nicht in Kommissionen Einsitz nehmen, deren Zuständigkeitsbereich einen Zusammenhang mit den betreffenden Interessen hat.
 

4 Mitglieder der Bundesversammlung mit ausgewiesenen wirtschaftlichen oder politischen Interessenbindungen treten in den Räten und Kommissionen bei Debatten in den Ausstand, die Themen behandeln, die einen Zusammenhang mit den betreffenden Interessen haben.


5 Art und Umfang der Interessenbindungen sowie Honorar oder andere geldwerte Leistungen sind in einem Register zu deklarieren.


6 Die Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen erfolgt verwaltungsintern und ohne Mithilfe Dritter.

 

Art. 197 Ziff. 17[2]

17. Übergangsbestimmung zu Art. 161 Abs. 3–6 (Instruktionsverbot)

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 161 Absätze 3–6 spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände.

 

[1]        SR 101

[2]        Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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